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Grundsteuerreform - Was ist zu tun?

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes müssen Wertgrundlagen für die Bemessung der Grundsteuer neu geregelt werden.

Viele von Ihnen haben vermutlich der umfangreichen Presseberichterstattung entnommen, dass seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2018 die Wertgrundlagen für die Bemessung der Grundsteuer neu geregelt werden müssen. In diesem Zusammenhang hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das „Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts“ beschlossen. Hierin sind die geänderten Bewertungsvorschriften (insoweit eine Änderung des Bewertungsgesetzes) und anderer steuerlicher Regelungen verankert.  Bei dem von elf Bundesländern verwendeten sogenannten „Bundesmodell“ handelt es sich um ein wertorientiertes Modell, dass in Grundzügen auf den bisherigen Bewertungsverfahren basiert. Hierbei sind umfangreiche Datenmaterialien vorzuhalten und zu erklären. Dieser Vorgang ist dann künftig alle sieben Jahre zu wiederholen.

 

Die Hansestadt Hamburg hat – wie auch vier weitere Bundesländer – eine vom „Bundesmodell“ abweichende Regelung und sich für ein leichteres, wertunabhängiges Wohnlagemodell entschieden. Der Erklärungs- und Veranlagungsaufwand ist hierdurch deutlich geringer.

 

Am 22.03.2022 wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung für die Hauptfeststellung auf den Stichtag 01.01.2022 veröffentlicht.

Durch die Steuerpflichtigen (= Grundeigentümer in Hamburg) ist einmalig für Zwecke der Feststellung der Grundbesitzwerte eine Feststellungserklärung im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 mittels elektronischen Formulars unter Verwendung der Plattform www.elster.de einzureichen. Eine Papiergebundene Abgabe ist nur in Ausnahmefällen auf gesonderten Antrag möglich.

 

Für Wohngebäude sind daher vornehmlich die Grundstücksgröße, die Wohnfläche und die Wohnlage zu erklären. Eine erneute Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht vorgesehen. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass in den angrenzenden Bundesländern abweichende Regelungen bestehen.

Die Veranlagung erfolgt in einem dreistufigen Verfahren, dass insoweit der bisherigen Vorgehensweise entspricht:

 

  •  Nach Einreichung der Feststellungserklärung erfolgt ab Ende 2022 in einer ersten Veranlagung die Ermittlung der Grundbesitzwerte. Hierbei werden die Flächenwerte für Grund und Wohnfläche jeweils mit einer von der Finanzverwaltung ermittelten „Äquivalenzzahl“ multipliziert. Als Ergebnis wird ein Grundsteuerwertbescheid erlassen.
  •  Ab Anfang 2023 erfolgt in einer zweiten Veranlagung die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages.  Dies erfolgt durch Multiplikation der Grundsteuerwerte mit der Grundsteuermesszahl, die durch den Grundsteuermessbescheid bekanntgegeben wird.
  • Voraussichtlich Ende 2024 werden in einer dritten Veranlagung die Grundsteuerbescheide ab 01.01.2025 erlassen. Hierbei wird der Grundsteuermessbetrag, mit dem von der jeweiligen Gemeinde festzulegenden Grundsteuer-Hebesatz multipliziert.

     

Interessant dürfte in diesem Zusammenhang das hamburgische Gesetzgebungsverfahren zur Festsetzung des Hebesatzes im Jahr 2024 werden. Beabsichtigt ist Aufkommensneutralität der Grundsteuer. Ob das dann auch generell so zutrifft, bleibt abzuwarten.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

WP/StB Heiko Kischel

Am Rensemoor 29

23909 Ratzeburg

kischel@heiko-kischel.de