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Coronavirus - was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Zwischenzeitlich sind mehr als 80.000 Menschen an dem Coronavirus erkrankt..

Zwischenzeitlich sind mehr als 80.000 Menschen an dem Coronavirus erkrankt. All-Cargo-Carrier haben hierauf reagiert und Flüge nach China ausgesetzt. Auch Beiladungen auf Passagierflügen wurden gestoppt, so dass die derzeitige Frachtkapazität um mehr als die Hälfte gesunken ist. Die fehlende Frachtkapazität und die erhöhten Preise können zu betrieblichen Schwierigkeiten führen.

 

Unser Rechtsanwalt, Herr Till Fehr, von der Kanzlei Jacobsen und Confurius hat die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst:

 

  • Kann der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen, um auf die Auftragsschwankungen zu reagieren?

 

Nein. Der Arbeitgeber darf keinen Zwangsurlaub bei Betriebsablaufstörungen oder Auftragsmangel anordnen. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber das sog. Betriebsrisiko trägt und dieses nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen darf. Es bleibt den Arbeitgebern selbstverständlich frei, mit den Mitarbeitern einvernehmliche Regelung über die Inanspruchnahme von Urlaub oder den Abbau von Überstunden zu erzielen. Hierüber sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden.

 

  • Kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

 

Ja. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt u.a. einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor. Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Die Agentur für Arbeit hat bereits mitgeteilt, dass sie Auftragsengpässe wegen des Coronavirus als erheblichen Arbeitsausfall anerkennt.

 

 

  • Darf der Mitarbeiter Dienstreisen nach China verweigern?

 

Das Auswärtige Amt hat eine Teilreisewarnung ausgesprochen. Vor Reisen in die Provinz Hubei wird gewarnt. Das Auswärtige Amt empfiehlt derzeit, nicht notwendige Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao nach China zu verschieben. Zudem sollten Personen, die sich in China aufhalten, in Anbetracht der zunehmenden Einschränkungen eine vorübergehende bzw. vorzeitige Ausreise erwägen.

 

Der Mitarbeiter hat ein sog. Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Weisung des Arbeitsgebers nicht dem „billigen Ermessen“ entspricht. Da das Auswärtige Amt vor Reisen in die Provinz Hubei warnt, wird der Arbeitgeber solche Reisen derzeit nicht mehr anordnen können. Aber auch Reisen in das übrige Staatsgebiet wird der Arbeitgeber nur noch in Ausnahmefällen anordnen dürfen, da die Gesundheit des Mitarbeiters überwiegt.

 

  • Müssen Arbeitgeber derzeit besondere Hygienevorschriften beachten?

 

Nein. Die Anzahl der in Deutschland infizierten Menschen ist derzeit noch gering, so dass keine besonderen Hygienevorschriften zu beachten sind. Es empfiehlt sich jedoch, Desinfektionsmittel im Betrieb bereitzustellen. Sollte die Anzahl der Infektionen steigen, können Arbeitgeber aber auch verpflichtet sein, Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen.

 

  • Hat der Arbeitgeber Anspruch auf Auskunft, ob sich erkrankte Mitarbeiter in China aufgehalten haben?

 

Ja, ein solcher Auskunftsanspruch besteht, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung dieser Frage hat, um seine Mitarbeiter zu schützen.

 

  • Können Mitarbeiter verlangen, dass sie im Home-Office arbeiten dürfen?

 

Grundsätzlich nein. Ein Home-Office-Arbeitsplatz setzt eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter voraus. Ein Anspruch hierauf könnte nur dann entstehen, wenn die Infektionen in Deutschland rasant ansteigen und eine Gefahr für die Mitarbeiter im Büro zu bejahen wäre.

 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Till Fehr von der Kanzlei Jacobsen und Confurius zur Verfügung. Melden Sie sich gerne bei der SVG-Hamburg und wir stellen für Sie den Kontakt her.