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Die Firmenkennzeichnung reicht aus, um Schadensersatz zu fordern

Das Oberlandesgericht in Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Nennung des amtlichen Kennzeichens nicht mehr nötig ist, um den Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

Das Oberlandes Gericht in Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Nennung des amtlichen Kennzeichens nicht mehr nötig ist, um den Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

Auch um den Halter eines LKW zu identifizieren, der sich unrechtmäßig von einem Unfallort entfernt hat, wird nun nicht mehr die Angabe des Kennzeichens benötigt. Es reiche aus, wenn das Opfer Anhaltspunkte, wie zum Beispiel das Firmenlogo oder Firmenschriftzug des Lastwagens nennen kann. Der Halter des Verkehrsmittels muss dann nachverfolgen, inwieweit sein Transportmittel und dessen Führer in diesen Unfall verwickelt sein könnte.

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2020, Az. 13 U 226/15