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Mitführpflichten

Letzte Änderung: 06.02.2019

Mitführpflichten nach Artikel 36 VO (EU) Nr. 165/2014

  • Bei Kontrolle eines Fahrzeugs mit herkömmlichem Kontrollgerät
    • Schaublätter sowie EG-rechtlich vorgeschriebene Ausdrucke und Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage
    • gütige Fahrerkarte (falls die Fahrerin/der Fahrer eine solche besitzt)
  • Bei Kontrolle eines Fahrzeugs mit digitalem Kontrollgerät
    • gültige Fahrerkarte
    • alle wärhend des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Tage erstellten EG-rechtlich vorgeschriebenen Ausdrucke und Aufzeichnungen
    • Schublätter, wenn Fahrzeuge mit herkömmlichen Kontrollgeräten verwendet wurden, für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage
  • EG-rechtlich vorgeschriebene und daher mitzuführende Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen sind
    • zu erstellende Ausdrucke, wenn die Fahrerkarte nicht funktioniert oder abhanden gekommen ist
    • handschriftliche Aufzeichnungen über Fahreraktivitäten, wenn das Kontrollgerät nicht funktioniert
    • handschriftliche Aufzeichnungen auf Schaublättern und/oder Ausdrucken über Abweichungen von Vorschriften über Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten in Notfällen
    • handschriftliche Aufzeichnungen auf Schaublättern und/oder Ausdrucken über Fahreraktivitäten auf nicht kontrollgerätepflichtigen Fahrzeugen
    • handschriftliche Eintragungen auf Schaublättern über Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten, die vom Kontrollgerät nicht aufgezeichnet worden sind, weil sich die Fahrerin/der Fahrer nicht im Fahzeug aufhielt

Mitführpflichten nach Artikel 12 Arbsatz 7 des Anhangs des AETR

Entspricht EU-Regelung

Mitführpflichten nach § 1 Absatz 6 und § 6 FPersV

  • Handschriftliche Tagesaufzeichnungen der Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage, bei Verwendung eines Kontrollgeräts die entsprechenden Schaublätter
  • eine ungültig gewordene Fahrerkarte ist noch mindestens 28 Kalendertage mitzuführen
  • nach Umtausch einer Fahrerkarte sind Ausdrucke der letzten 28 Tage vor dem Umtausch noch für 28 Kalendertage mitzuführen

Bescheinigung nach § 20 Absatz 4 FPersV

Bescheinigung der Arbeitberin/des Arbeitgebers über Tage, an denen keine Fahrzeuge oder solche Fahrzeuge gefahren wurden, für die weder nach EG- noch der AETR-Regelung noch nach der FPersV eine Nachweispflicht besteht und ein manueller Nachtrag nach §20 Absatz 1 FPersV nicht möglich war.

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